Kostenloser Suchdienst Raum München

Nachtrag 2.3.10: Für Grundeigentümer im Raum München biete ich einen kostenlosen Suchdienst für historische Gegenstände an.

Grundeigentümer als Partner des Suchers

Nachtrag 20.1.09
Vorbemerkung: Wenn Sie ein Grundeigentümer sind, so können Sucher nützliche Partner für Sie sein, sofern Sie in einem Bundesland ohne Schatzregal wohnen. Ohne dass Sie Aufwände haben findet der Sucher bei Ihnen vielleicht wertvolle oder unerwünschte (Bombenblindgänger) Dinge. Davon können Sie profitieren. Wenn Sie mit ihnen umgehen und verhandeln wollen, beachten Sie unbedingt auch das Kapitel "Gebrauchsanweisung für Schatzsucher" im Artikel "Schatzsucher".

Grundeigentümer und Sondengänger

Die nachfolgenden Ausführungen sind zwangsläufig rechtlicher Natur. Ich bin kein Jurist, dies ist keine Rechtsberatung und ich schildere nachfolgend nur meine persönliche Rechtsauffassung ohne irgendeine Form der Gewährleistung.


Einige Grundeigentümer, die sich mit solchen Dingen noch nicht beschäftigt haben, vermuten, dass ihnen in Wildwestmanier alles gehört, was auf ihrem Land gefunden wird. Das stimmt nur dann, wenn sie es selber auf ihrem Land finden, sich der Eigentümer des Fundes nicht mehr feststellen lässt und auch dann nur in Nichtschatzregalländern. In den allermeisten Fällen also nicht. Dennoch muss man als Sondengänger in den seltenen Fällen wertvoller Funde auf solche Forderungen vorbereitet sein.

Siehe zu diesem Thema auch die Artikel Rechtslage/Eigentumrecht und Schatzregal.

Nicht als Schatzfunde gelten sog. ‚verlorene Sachen’. Diese unterscheiden sich von den Schätzen dadurch, dass der rechtmäßige Eigentümer, der den Fund einst verlor, ermittelbar ist. Hier gehört die Sache nach wie vor dem Verlierer (oder seinem Rechtsnachfolger), er muss dem Finder lediglich Finderlohn von ca. 3% geben. Der Grundeigentümer, wenn er weder Finder noch Verlierer ist, hat keine Anrechte. Diese Regelung für verlorene Sachen gilt unabhängig davon, ob der Fund in einem Bundesland mit oder ohne Schatzregal gemacht wurde.

Das Nachfolgende gilt für Schatzfunde (=Funde, die von jemandem entdeckt werden und deren ursprünglicher Eigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger nicht mehr feststellbar sind).

In den Schatzregalländern (deutsche Bundesländer, in denen das Schatzregal gilt) haben Grundeigentümer genausowenig Eigentumsansprüche an historischen Bodenfunden wie der Finder. Beide gehen komplett leer aus. (Für den Finder gibt es in einigen Schatzregalländern die Kann-Bestimmung, wonach die Denkmalschutzbehörde einem Finder, der ihr seinen Fund meldet, nach eigenem Ermessen eine Belohnung geben kann. In der Praxis spielt das jedoch keine Rolle. Entweder gibt es nichts, oder ein Fachbuch, oder eine Belohnung von 1% des Fundwertes.)


In den Nichtschatzregalländern können Grundeigentümer und Sucher den Verteilungsschlüssel im Fundfall frei vereinbaren. Gibt es keine Regelung, was in der Freizeit- oder Spaßsuche der Normalfall ist, so gilt lt. §984 BGB für Schatzfunde eine 50/50 Regelung, d.h. eine Hälfte des Eigentums geht an den Finder, die andere an den Grundeigentümer. Ein gefundener Münzschatz auf seinem Grundstück kann für einen Grundeigentümer in einem Bundesland ohne Schatzregal, z.B. Bayern, also durchaus lohnend sein.

Sucher befürchten, aus negativer Erfahrung heraus, überzogene Ansprüche des Grundeigentümers, insbesondere wenn er keine Privatperson ist. Glücklicherweise werden im Normalfall nur Dinge gefunden, die keinen materiellen Wert haben. Auch dies ist übrigens eine Parallele zur Welt der professionellen Archäologie, in der es das geflügelte Wort gibt "Unglücklich ist der Archäologe der Gold findet.".

Wird nun doch einmal etwas materiell Wertvolles gefunden, so ist das für den Sucher meist genauso überraschend kommen wie für den Grundeigentümer. Hier haben Sucher die Erfahrung gemacht, dass der Grundeigentümer, insbesondere der Staat, das Bundesland, oder juristische Personen, Anspruch auf alles erheben und diesen Anspruch auch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen wollen. Zwar ist dies juristisch in Nichtschatzregalländern aussichtslos. Erfahrungsgemäß wählen staatliche Grundeigentümer dennoch häufig den Klageweg, möglicherweise in der Hoffnung, dass dem Finder die Zeit, die Nerven oder die finanziellen Mittel fehlen, sein Recht durchzusetzen. Im Nichtschatzregalland Bayern müssen Schatzfinder in der Regel Prozesse gewinnen, ehe sie an Ihren 50% Anteil kommen. Zumindest bei den wirklich wertvollen Funden.


Diesen kurzen Beitrag abschließen möchte ich mit einem praktischen Beispiel aus meiner Suchpraxis. Das Beispiel illustriert die aus meiner Sicht etwas eigenwillige Rechtsauffassung gewisser staatlicher Grundeigentümer in Bayern am Beispiel des Forstamtes Wasserburg am Inn. Dieses Forstamt beanspruchte im Jahr 2000 alle auf seinem Gebiet gemachten Funde für sich. Möglicherweise tut es das immer noch.

In dem nachfolgend aufgeführten Schreiben des Forstamtes wird dabei zumindest suggeriert, es handele sich dabei um „klare gesetzliche und verwaltungsinterne Vorgaben“. Das Forstamt Wasserburg stimmte einer Suche nur als unendgeldliche Auftragssuche zu, d.h. der Privatsucher wird als kostenloser Gehilfe für das Forstamt tätig, mit der Rechtsfolge, dass es im Fundfall 100% Eigentümer aller Funde wird.

Ich bin davon überzeugt, dass man dort nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft auf eine selten vorkommenden Anfrage erteilt hat. Dennoch finde ich es schwer zu glauben, dass unter den mehreren Forstämtern, mit denen ich es bisher zu tun hatte, nur für das Forstamt Wasserburg die interne Vorgabe gilt, einer Suche nur unter dieser Bedingung zuzustimmen.

Wie dem auch sei, so eine Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Privatsuchers, die er angesichts der Konditionen wohl kaum geben wird. Was aber wäre gewesen, und das ist der Kernpunkt, wenn jemand, ohne irgend eine Vereinbarung mit dem Forstamt zu treffen, oder ohne jede vorherige Kontaktaufnahme mit ihm, in dem Wald gesucht, einen Schatz gefunden, und diesen dem Forstamt gemeldet hätte? Aufgrund der Seltenheit der Schatzfunde wird i.d.R. nämlich vor dem Fund keine Vereinbarung zwischen Sucher und Grundeigentümer getroffen. Ist es übertrieben pessimistisch anzunehmen, dass sich das Forstamt Wasserburg in diesen Fällen als 100% Eigentümer des gefundenen Schatzes gewähnt hätte und auch versucht hätte, das gerichtlich durchzusetzen? Die Antwort überlasse ich dem Leser.

Die Details folgen.

Im Jahre 2000 führte ich zahlreiche Prospektionen mit dem Metalldetektor auf dem Gebiet der Schlacht von Hohenlinden durch. Bei dieser ca. 30 km östlich München gelegenen Kleinstadt trafen im Dezember 1800 die Heere Frankreichs und Österreichs aufeinander. Teile des damaligen Schlachtfeldes gehören heute zum Zuständigkeitsbereich der Forstamtes Wasserburg am Inn. Also fragte ich dort telefonisch an, ob und unter welchen Bedingungen sie einer Detektorsuche auf ihrem Gebiet zustimmen würden. Die Antwort war, dass sie einer Suche nur zustimmen würden, wenn sie alle Funde erhielten. Das ist soweit in Ordnung, ein Grundeigentümer hat das Recht beliebige Bedingungen an eine Sucherlaubnis zu knüpfen.

Nun gilt der hälftige Eigentumsanspruch des Entdeckers an Schatzfunden nach §984 BGB in einem Nichtschatzregalland wie Bayern jedoch unabhängig davon, ob Grundeigentümer oder Denkmalschutzbehörden der Suche zustimmten, nichts von ihr wussten, oder sie sogar ablehnten. Im den letzten beiden Fällen mag sich der Sucher anderweitig strafbar oder einer Ordnungswidrigkeit gemacht haben, seine Ansprüche nach §984 bleiben unberührt. Wichtig ist nur, dass er selbstständig sucht und nicht etwa im Rahmen eines Dienstvertrages für einen Auftraggeber.

Einige Tage später erhielt ich vom Forstamt Wasserburg folgendes zweiseitiges Schreiben. (Bilder zum Vergrößern anklicken).

Juristisch ist es ein als Darlegung der Rechtslage anmutendes Angebot, zum Nulltarif als Gehilfe für das Forstamt zu suchen, ohne irgendeine Entlohnung und ohne irgendeinen Anspruch auf etwaige Funde. In meiner Anfrage war aber nie die Rede davon gewesen als Gehilfe bzw. im Auftrag des Forstamtes zu suchen. Das war und ist für mich indiskutabel. Diese Feinheit der Vertragsgestaltung hat jedoch, wie das Forstamt Wasserburg auch selber schreibt, größte juristische Auswirkungen im Fundfall: Wer als Auftragnehmer für jemand anderen sucht, gilt im Fundfall nicht als Entdecker. Nicht er erwirbt hälftiges Eigentum nach §984 BGB, sondern der Auftraggeber. Natürlich fragt man sich weiterhin, was das für ein Dienstverhältnis sein soll, das seitens des Auftraggebers keinerlei Gegenleistung vorsieht.

Zum Schluss sei noch angemerkt, dass ich auch mit anderen bayerischen Forstämtern Kontakt hatte und z.T. antike Funde meldete. Mal war es etwas bürokratisch, aber es gab nie Probleme, nie wurden Zweifel am 50% Anspruch des Entdeckers ausgedrückt, nie eine Suche als rechtloser Auftragnehmer vorgeschlagen oder gar als „klare gesetzliche Regelung und verwaltungsinterne Vorgabe“ bezeichnet. Die Position des Forstamtes Wasserburg blieb ein Einzelfall.

Im damaligen Telefongespräch mit dem Forstamt Wasserburg sagte man mir, dass schon früher Sucher angefragt hätten. Von denen habe man aber, nachdem sie von den Konditionen erfahren hatten, nie wieder etwas gehört.






(C) Thorsten Straub, www.sondengaenger-deutschland.de